Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung des beschränkt-öffentlichen Feld- und Waldweges mit besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Wanderweg Nr. 72 „Hennharter Feldweg“, Gemarkung Petting

Gemeinde Petting – Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung des beschränkt-öffentlichen Feld- und Waldweges mit besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Wanderweg Nr. 72 „Hennharter Feldweg“, Gemarkung Petting

Die Gemeinde Petting hat mit Verfügung vom 13.07.2026 den beschränkt-öffentlichen Feld- und Waldweg mit besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Wanderweg, Nr. 72 „Hennharter Feldweg“, Gemarkung Petting, gemäß Art. 6 BayStrWG gewidmet.

Der Gemeinderat der Gemeinde Petting hat die Widmung in seiner öffentlichen Sitzung vom 09.07.2026 beschlossen.

Der Weg wird als beschränkt-öffentlicher Feld- und Waldweg mit besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Wanderweg gewidmet.

Der Weg verläuft auf den Fl. Nrn. 895 und 871/1, jeweils Gemarkung Petting.

Der Anfangspunkt liegt bei km 0,000 beim westlichen Ende des Flst. 654, Gemarkung Petting.

Der Weg verläuft über das Flst. 895, Gemarkung Petting, und anschließend über das gesamte neue Flst. 871/1, Gemarkung Petting.

Der Endpunkt liegt am Schnittpunkt mit Flst. 910, Gemarkung Petting, bei km 0,289.

Die Länge beträgt 289 m.

Der Weg ist nicht ausgebaut. Die Straßenbaulast liegt daher gemäß Art. 54a (1) BayStrWG bei der Gemeinde.

Die Widmungsverfügung einschließlich Begründung und Lageplan kann während der allgemeinen Dienststunden bei der

Gemeinde Petting
Hoch- und Tiefbau, Liegenschaften

Hauptstraße 34
83367 Petting

eingesehen werden.

Die Widmungsverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe unmittelbar Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entnommen werden (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Petting, den 13.07.2026

Gemeinde Petting

gez.

Karl Lanzinger
Erster Bürgermeister

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