Fischerei

Das brauchen Sie zum Fischen in Bayern ?

Fischereischein

Der Fischereischein ist ein Legitimationspapier, das dem Inhaber erlaubt, zu angeln. Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung. Im Ausland abgelegte Prüfungen/Nachweise sind der staatlichen Fischerprüfung in Bayern nicht gleichgestellt. In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte, gültige Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.
Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen.
Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers. Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit ihrem außerbayerischen Jugendfischereischein in Bayern ebenfalls in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins angeln.
Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Diese können Sie bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) – Institut für Fischerei – Tel. 08161-86 40 60 00 oder Ihrer zuständigen Wohnsitzgemeinde erfragen.

Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z. B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen sogenannten Jahresfischereischein beantragen. Dieser gilt innerhalb eines Jahres ab Ausstellung für bis zu drei Monate. Die zeitliche Lage der Geltungsdauer kann der Antragsteller bestimmen, entweder in einem Stück oder aufgeteilt in bis zu drei Teilabschnitte. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Betreffende (bevorzugt) angeln will.

Wer den Fischereischein erhalten will, muss i.d.R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen (bei der Gemeinde oder der Prüfungsbehörde (LfL) – Institut für Fischerei – Tel. 08161-86 40 60 00 erfragen) anerkannt.

Über mögliche Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Berufsfischer, Fischwirte und Auszubildende in diesem Beruf oder Aussiedler informieren die zuständigen Gemeinden oder die Prüfungsbehörde (LfL – Institut für Fischerei -Tel. 08161-86 40 60 00). Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für Befreiungen bei der Vorlage von Prüfungszeugnissen und Fischereischeinen aus anderen deutschen Ländern.

 

Erlaubnisschein

Neben dem staatlichen Fischereischein brauchen Sie für jedes Gewässer einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten. Die Zahl der Erlaubnisscheine für ein Fischereirecht orientiert sich an der Er-tragsfähigkeit des Gewässers. Dies schützt die natürliche Fischfauna. Als Mitglied in einem Fischereiverein erhalten Sie einen Erlaubnisschein in der Regel für die Vereinsgewässer. An vielen, vor allem größeren Gewässern, können Sie auch Tageserlaubnisscheine erwerben. Die Kosten müssen Sie vor Ort erfragen.

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