Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Wegen

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres teils stark. Seitlich in Geh- und Radwege oder Fahrbahnen hineinragender Bewuchs sowie überhängende Zweige und Äste können Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende sowie Fahrzeuge gefährden. Auch im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen kann Bewuchs die Sicht auf den Verkehr beeinträchtigen und dadurch Unfälle begünstigen.

Die Gemeinde Petting weist daher alle Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer auf ihre Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Wegen hin.

Bitte überprüfen Sie Ihre Anpflanzungen regelmäßig und schneiden Sie diese rechtzeitig zurück. Kommt es infolge nicht zurückgeschnittenen oder nicht ausreichend gepflegten Bewuchses zu einem Schaden, kann die verantwortliche Grundstückseigentümerin oder der verantwortliche Grundstückseigentümer im Einzelfall haftbar sein.

Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sind Anpflanzungen aller Art verboten, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.

Überhängender oder in den Verkehrsraum hineinragender Bewuchs kann eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs darstellen und ist zu beseitigen. Je nach Einzelfall können auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere § 32 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), berührt sein.

Freizuhaltendes Lichtraumprofil

Als „Lichtraumprofil“ wird der Raum über und neben öffentlichen Verkehrsflächen bezeichnet, der aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs frei und sauber zu halten ist.

Für eine sichere Nutzung von Straßen, Gehwegen und Radwegen sind insbesondere folgende lichte Höhen und seitliche Sicherheitsabstände freizuhalten:

  • Über Fahrbahnen und Straßenbanketten sind Äste und Zweige so zurückzuschneiden, dass eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten wird. Dadurch wird insbesondere die sichere Durchfahrt von Lkw sowie Rettungs- und Einsatzfahrzeugen ermöglicht.
  • Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Metern freizuhalten.
  • Neben Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Metern einzuhalten. Bei vorhandenen Bordsteinen kann dieser Abstand auf 0,50 Meter ab Fahrbahnrand reduziert werden.
  • Neben Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand mindestens 0,25 Meter.
  • Hecken, Sträucher und sonstige seitliche Bepflanzungen sind daher bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Gerade bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen erforderlich, damit diese dauerhaft innerhalb der Grundstücksgrenze gehalten werden können. Dadurch lassen sich spätere, stärkere Eingriffe in den Pflanzenbestand häufig vermeiden.

Sichtverhältnisse an Einmündungen und Kreuzungen

An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass die Sichtverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ausreichend bleiben.

Das erforderliche Sichtdreieck darf nicht durch Hecken, Sträucher, Bäume oder andere Gegenstände beeinträchtigt werden. Soweit kein Bebauungsplan oder keine sonstige konkrete Festlegung besteht, sollte die Bepflanzung im maßgeblichen Sichtbereich in der Regel nicht höher als 0,80 Meter sein. Je nach örtlicher Situation kann ein weitergehender Rückschnitt erforderlich sein.

Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung und Hausnummern

Bitte achten Sie darauf, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Diese müssen von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern jederzeit rechtzeitig und ohne Sichtbehinderung wahrgenommen werden können.

Auch die Hausnummer muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, rankende Pflanzen, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer beeinträchtigt werden. Hindernisse sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern auf eigene Kosten zu beseitigen.

Eine gut sichtbare Hausnummer ist besonders für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei im Einsatzfall wichtig und kann wertvolle Zeit sparen. Näheres regelt die Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung.

Kontrolle von Bäumen

Bäume auf Privatgrundstücken sind regelmäßig auf ihren Zustand und insbesondere auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Abgestorbene, beschädigte oder bruchgefährdete Äste sowie nicht standsichere Bäume sind rechtzeitig zu sichern oder – soweit erforderlich – zu entfernen.

Rückschnitt während der Schutzzeit

In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind stärkere Rückschnitte und das vollständige Zurücksetzen von Gehölzen grundsätzlich nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt.

Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung einer akuten Verkehrsgefährdung bleiben im rechtlich zulässigen Umfang möglich. Vor Beginn der Arbeiten ist insbesondere auf brütende Vögel und andere geschützte Tiere zu achten.

Bitte um Ihre Unterstützung

Bitte berücksichtigen Sie bereits bei neuen Pflanzungen, welches Ausmaß Bäume, Sträucher und Hecken im Laufe der Zeit erreichen können. Halten Sie ausreichend Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und Grundstücksgrenzen und wählen Sie nach Möglichkeit geeignete, schwach wachsende Pflanzen aus.

Soweit eine konkrete Verkehrsgefährdung besteht und der notwendige Rückschnitt nicht erfolgt, kann die Gemeinde die Beseitigung der Beeinträchtigung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anordnen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis. Mit einem rechtzeitigen Rückschnitt leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie zur ungehinderten Durchfahrt von Rettungs- und Einsatzfahrzeugen in der Gemeinde Petting.

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