Satzung der Gemeinde Petting zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Kurbeitrages
Aufgrund des Artikel 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Petting folgende Änderungssatzung über die Erhebung des Kurbeitrages:
- 1 Änderungen:
Die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags vom 23.12.1975 (Amtsblatt der Gemeinde Petting Nr. 4 vom 23.12.1975), zuletzt geändert mit Satzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Petting Nr. 27 vom 20.12.2022) wird wie folgt geändert:
- § 1 lautet wie folgt:
„Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, oder die neben einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts in diesem Gebiet eine vorwiegend benutzte Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.“
- 2 Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Gemeinde Petting
Petting, 19.05.2025
gez.
Karl Lanzinger
- Bürgermeister